Usedom Flugreisen 2019

34 | flug@usedom.de • bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20 % • ab dem 44. Tag vor Reiseantritt 50 % • ab dem 34. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises; c) bei Flugpauschalreisen • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % • ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 20 % • ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 40 % • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 70 % • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 % • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises; 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, UTG nachzuweisen, dass UTG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von UTG geforderte Entschädigungspauschale. 4.5. UTG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit UTG nachweist, dass UTG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist UTG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist UTG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat UTG unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä- rung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von UTG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklä- rung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie UTG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung so- wie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Umbuchungen 5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil UTG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Rei- senden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann UTG bei Ein- haltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts ande- res im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt € 25 pro Änderungsvorgang. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswün- schen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren ver- tragsgemäßer Erbringung UTG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise- preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. UTG wird sich um Erstat- tung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 7. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 7.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat UTG oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von UTG mitgeteilten Frist erhält. 7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit UTG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei- sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unver- züglich dem Vertreter von UTG vor Ort zur Kenntnis zu ge- ben. Ist ein Vertreter von UTG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an UTG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von UTG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von UTG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung un- terrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von UTG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 7.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde UTG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von UTG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 7.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver- lust, -beschädigung und –Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzei- ge („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und UTG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensan- zeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehllei- tung von Reisegepäck unverzüglich UTG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehen- den Fristen zu erstatten. 8. Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung von UTG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 8.2. UTG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremd- leistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebe- stätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und An- schrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von UTG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 8.3. UTG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von UTG ursächlich geworden ist. 9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber UTG geltend zu machen. Die Gel- tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 10. Informationspflichten über die Identität des ausfüh- renden Luftfahrtunternehmens 10.1. UTG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft(en) noch nicht fest, so ist UTG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald UTG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird UTG den Kunden informieren. 10.3.WechseltdiedemKundenalsausführendeFluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird UTG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Sei- ten von UTG oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Ge- schäftsräumen von UTG einzusehen. 11. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Ge- richtsstandsvereinbarung 11.1. UTG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass UTG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbrau- cherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für UTG verpflichtend würde, informiert UTG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. UTG weist für alle Reiseverträ- ge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 11.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbür- ger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und UTG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Rei- sende können UTG ausschließlich am Sitz von UTG verklagen. Für Klagen von UTG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ih- ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Ge- richtsstand der Sitz von UTG vereinbart. ------------------------------------------------------------------------------ © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018 – 2019 ------------------------------------------------------------------------------ Reiseveranstalter ist: Usedom Tourismus GmbH Hauptstraße 42 17459 Seebad Koserow Vertretungsberechtigt: Michael Steuer Telefon: +49 (0) 38375 244 144 Telefax: +49 (0) 38375 244 145 E-Mail: info@usedom.de Registereintrag: AG Stralsund, HRB 5148 I MPRESSUM Herausgeber: Usedom Tourismus GmbH Hauptstraße 42, 17459 Ostseebad Koserow Druck: STEFFEN MEDIA GmbH Mühlenstraße 72, 17098 Friedland www.steffen-media.de Bildnachweis: Titelbild: Lars Heitmann Irrtum und Änderungen vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Usedom Tourismus GmbH 1. Auflage, 8.000 Exemplare Stand: 12/2018

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