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Die

Usedom Tourismus GmbH, nachstehend „UTG“ abgekürzt

, vermittelt Unterkünfte von

Beherbergungsbetrieben und Privatvermietern

(Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich

‚Gastgeber’

genannt, auf der Insel

Usedom und auf dem angrenzenden Festland entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahme-/Beherbergungsver-

trags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die Vermittlungstätigkeit der

UTG. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

GASTAUFNAHME- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER USEDOM TOURISMUS GMBH

STELLUNG DER UTG; GELTUNGSBEREICH DIESER VERTRAGSBEDINGUNGEN

Für Vertragsabschlüsse gilt abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses

(aufgrundderzum01.07.2018 inKraft tretendenneuenreiserechtlichenVorschriftenbestimmt

sichdiesentsprechenddergesetzlichenRegelungnachdemZeitpunktsdesVertragsschlusses)

Für alle Vertragsabschlüsse gilt bei Vertragsschluss vor dem 01.07.2018:

Die

UTG

hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden,

lediglich die Stellung eines Vermittlers.

Sie haftet nicht für die Angaben des Gastgebers sowie für Leistungen und Leistungsstörun-

gen hinsichtlich der vom Gastgeber zu erbringenden Leistungen.

Eine Haftung der

UTG

aus dem Vermittlungsvertrag bleib hiervon unberührt.

Für alle Vertragsabschlüsse gilt bei Vertragsschluss nach dem 30.06.2018:

Die

UTG

ist Betreiberin der jeweiligen Internetauftritte bzw. Herausgeberin entsprechender

Gastgeberverzeichnisse, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien und Onlineauftritte,

soweit sie dort als Herausgeberin/Betreiberin ausdrücklich bezeichnet ist.

Soweit die

UTG

Leistungen der Gastgeber (Unterkunft, Verpflegung und eigene Neben-

leistungen des Gastgebers) vermittelt, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der

Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungs-

zusammenstellung des Gastgebers oder der

UTG

selbst darstellen noch als solches bewor-

ben werden hat die

UTG

lediglich die Stellung eines Vermittlers.

Die

UTG

hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit

nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot

verbundener Reiseleistungen der

UTG

vorliegen.

UnbeschadetderVerpflichtungender

UTG

alsAnbieterverbundenerReiseleistungen(insbeson-

dere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldab-

sicherung imFalleeiner Inkassotätigkeitder

UTG

)undderrechtlichenFolgenbeiNichterfüllung

dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die

UTG

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

nach b) oder c) weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande

kommendenGastaufnahmevertrages.Siehaftetdahernicht fürdieAngabendesGastgeberszu

PreisenundLeistungen, fürdieLeistungserbringung selbst sowie fürLeistungsmängel.

Für alle Vertragsabschlüsse gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses:

DievorliegendenGeschäftsbedingungengelten, soweitwirksamvereinbart, für

Gastaufnahmeverträge,beidenenBuchungsgrundlagendievonder

UTG

herausgegebenen

Gastgeberverzeichnisse, Kataloge oder Unterkunftsangebote in Internetauftritten sind.

Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast andere als die vorliegenden Gastauf-

nahmebedingungen zuvereinbarenoderergänzendeoderabweichendeVereinbarungen zu

den vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu treffen.

VERTRAGSSCHLUSS, REISEVERMITTLER, ANGABEN IN HOTELFÜHRERN

Für

alle Buchungsarten

gilt:

Grundlage des Angebots des Gastgebers und der Buchung des Gastes

sind

die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungs-

grundlage (z.B. Ortbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit diese dem Gast bei

der Buchung vorliegen.

Reisemittler und Buchungsstellen

, mit Ausnahme der

UTG

selbst, sind vom Gast-

geber

nicht bevollmächtigt

, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder

Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die

vertraglich zugesagten Leistungen des Gastgebers hinausgehen oder im Widerspruch zur

Beschreibung der Unterkunft und der Leistungen des Gastgebers stehen.

Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen

,dienichtvonder

UTG

oder dem Gastgeber herausgegeben wurden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungs-

pflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast

zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues

Angebot des Gastgebers vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots

zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder

Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.

Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass

nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahmever-

trägen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobil-

funkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen

wurden,

kein Widerrufsrecht

besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen

über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch

Ziff. 5 dieser Gastaufnahmebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der

Gastaufnahmevertrag außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf

denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung von Ihnen als Verbrau-

chergeführtworden; im letztgenanntenFallbestehteinWiderrufsrechtebenfallsnicht.

Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt,

gilt: Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmever-

trages

verbindlich

an.

DerVertragkommtmitdemZugangderAnnahmeerklärungbeimGastzustande,diekeiner

Form bedarf, mit der Folge,

dass auch mündliche und telefonische Bestätigun-

gen für den Gast rechtsverbindlich sind

. Im Regelfall wird der Gastgeber oder

die

UTG

zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast

übermitteln. Mündliche oder telefonische Buchungen des Gastes führen bei entsprechender

verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch

auch dann zum ver-

bindlichen Vertragsabschluss

, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der

Buchungsbestätigung dem Gast

nicht zugeht.

Unterbreitet der Gastgeber auf Wunsch des Gastes oder des Auftraggebers ein spezielles

Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches

Vertragsangebot des Gastgebers an den Gast, bzw. den Auftraggeber. In diesen Fällen

kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung durch den Gast-

geberbzw.die

UTG

bedarf,zuStande,wennderGast,bzw.derAuftraggeberdiesesAngebot

innerhalbder imAngebotgenanntenFristohneEinschränkungen,ÄnderungenoderErwei-

terungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme

der Unterkunft annimmt.

Bei Buchungen, die im Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert.

Dem Gast steht zur

Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum

Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars

eine entsprechende

Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen

Vertragssprachen

sind ange-

geben. Soweit der

Vertragstext

vom Gastgeber oder im Onlinebuchungssystem

gespei-

chert

wird, wird der Gast über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf

des Vertragstextes unterrichtet.

Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „kostenpflichtig buchen“ bietet der Gast dem

Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Dem Gast wird der

Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „kostenpflichtig

buchen“

begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen

eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben.

Der Gastgeber ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes

anzunehmen oder nicht.

Der Vertrag kommt durch den

Zugang der Buchungsbestätigung des Gastge-

bers

bzw. der

UTG

als dessen Vermittler beim Gast zu Stande.

Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes durch

Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am

Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Gastaufnahmevertrag mit Zugang und

Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Gast am Bildschirm zu Stande, ohne dass es

einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem

Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung an-

geboten. Die Verbindlichkeit des Gastaufnahmevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,

dass der Gast diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Im Regelfall

wird der Gastgeber bzw. die

UTG

dem Gast zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbe-

stätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen

zusätzlichen übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung

für die Rechtsverbindlichkeit des Gastaufnahmevertrages.

PREISE UND LEISTUNGEN

Die im Online-Buchungssystem angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die ge-

setzlicheMehrwertsteuerundalleNebenkostenderUnterkunftein, soweitbezüglichderNe-

benkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein, können

Kurtaxe sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen der Unterkunft

(z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.

Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt

der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Objektbe-

schreibung sowieausetwaergänzendmitdemGast/Auftraggeberausdrücklichgetroffenen

Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen in

Textform zu treffen.

ZAHLUNG

Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder

dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist

eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis

einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende

zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.

Der Gastgeber kann bei Aufenthalten von mehr als 1 Woche nach deren Ablauf die Vergü-

tung für zurückliegende Aufenthaltstage sowie für Zusatzleistungen (z.B. im Unterkunfts-

preis nicht enthaltene Verpflegungsleistungen, Entnahmen aus der Minibar) abrechnen und

zahlungsfällig stellen.

Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann der Gastgeber oder

die

UTG

als dessen Inkassobevollmächtigte eine Anzahlung bis zu 20% des Gesamtpreises

verlangen.

Zahlungen inFremdwährungenundmitVerrechnungsscheck sindnichtmöglich.Kreditkarten-

zahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aus-

hangangebotenwird.ZahlungenamAufenthaltsende sindnichtdurchÜberweisungmöglich.

Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz Mahnung des Gastgebers mit Frist-

setzung nicht oder nicht vollständig, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung

der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder

vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag zurück-

zutreten und den Gast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5 dieser Bedingungen zu belasten.

RÜCKTRITT UND NICHTANREISE

Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung bleibt der Anspruch

des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Ver-

pflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Ver-

pflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen

Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine

anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.

Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist,

ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

NachdenvonderRechtsprechunganerkanntenProzentsätzen fürdieBemessungersparter

Aufwendungen,hatderGast,bzw.derAuftraggeberandenGastgeberdie folgendeBeträge

zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließ-

lich aller Nebenkosten) zzgl. Vermittlungsgebühr, jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger

öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:

Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung

90 %

Bei Übernachtung/Frühstück

80 %

Bei Halbpension

70 %

Bei Vollpension

60 %

Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuwei-

sen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berück-

sichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder

sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw.

derAuftraggebernurverpflichtet,denentsprechendgeringerenBetragzubezahlen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Gast einen Aufenthalt

aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes abbricht.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend

empfohlen.

Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die

UTG

(nicht an den

Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes in Textform erfolgen.

AN- UND ABREISE

Der Zeitpunkt der An- und Abreise richten sich nach dem mit dem Gastgeber im Einzelfall

getroffenen Vereinbarungen. Diese werden in der Buchungsbestätigung festgehalten. Bei

Ferienwohnungen und Ferienhäuser obliegt es dem Gast, sich spätestens einen Tag vor der

Anreise mit dem Eigentümer bzw. dem Verwalter in Verbindung zu setzen um die Schlüssel-

übergabe und die Anreisezeit zu klären. Unterbleibt dies, gehen alle hieraus entstehenden

Nachteile und Kosten zulasten des Gastes.

Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber, nicht der

UTG

spätestens bis zum vereinbarten An-

reisezeitpunkt eine etwaige Verspätung mitzuteilen. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht,

istderGastgeberberechtigt,abernichtverpflichtet,dieUnterkunftanderweitigzubelegen.

Die Räumung der Unterkunft durch den Gast hat zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei

nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehr-

vergütungverlangen.DieGeltendmachungeinesweitergehendenSchadens istvorbehalten.

PFLICHTEN DES KUNDEN, KÜNDIGUNG DURCH DEN GASTGEBER

Die Unterkunft darf nur mit den in der Buchung bzw. der Buchungsbestätigung angegebe-

nen Personen belegt werden. Auch soweit Gästenamen nicht bezeichnet sind, sind angege-

bene maximale Personenzahlen einzuhalten und beziehen sich auf erwachsene Personen

einschließlich Kleinkinder und Babys, die also bei der Personenzahl mitzurechnen sind.

Der Gast/Auftraggeber ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Gast-

gebers nicht berechtigt, die Buchung auf dritte Personen zu übertragen oder diesen die

Nutzung der Unterkunft zu gestatten.

Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer

ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Aus-

schreibung diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im

Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe ver-

pflichtet. Verstöße hiergegen können den Gastgeber zu außerordentlichen Kündigung des

Gastaufnahmevertrag berechtigen.

Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber

anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der

UTG

er-

folgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche

des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

DerGastkanndenVertragnurbeierheblichenMängelnoderStörungenkündigen.Erhatzuvor

dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen,

es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige

Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich

gerechtfertigt istoderaus solchenGründendemGastdieFortsetzungdesAufenthaltsobjektiv

unzumutbar ist.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die Haftung des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden,

die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist

ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-

verletzung des Gastgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des

Gastgebers beruhen. Die Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen ge-

mäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt. Der Gastgeber haftet nicht

für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts

für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden

(z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für

Fremdleistungen,diebereitszusammenmitderBuchungderUnterkunftvermitteltwerden,

soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremd-

leistungen gekennzeichnet sind.

VERJÄHRUNG

Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber oder der

UTG

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich ver-

traglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder

einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den

Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers,

bzw. der

UTG

oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von

deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen vertraglichen

Ansprüche verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die

denAnspruchbegründenunddemGastgeber,bzw.der .

UTG

alsSchuldnerKenntniserlangt

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schweben zwischen dem Gast und dem

Gastgeber, bzw. der

(Tourismusstelle)

Verhandlungen über geltend gemachte Ansprü-

che oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis

der Gast oder der Gastgeber, bzw. die (Tourismusstelle) die Fortsetzung der Verhandlungen

verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate

nach dem Ende der Hemmung ein.

ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG; RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

DerGastgeberweist imHinblickaufdasGesetzüberVerbraucherstreitbeilegungdaraufhin,

dass er derzeit nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern die

Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser

Gastaufnahmebedingungen für den Gastgeber verpflichtend würde, wird der Gast hierü-

ber in geeigneter Form informiert. Für alle Gastaufnahmeverträge, die im elektronischen

Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-

Plattform

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

hingewiesen.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber,

bzw.der

UTG

findetausschließlichdeutschesRechtAnwendung.Entsprechendesgilt fürdas

sonstige Rechtsverhältnis. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber, bzw. die

UTG

nur an deren Sitz verklagen.

Für Klagen des Gastgeber, bzw. der

UTG

gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der

Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleu-

te, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren

Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren

Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgeber vereinbart.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwend-

bare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale

Bestimmungen anwendbar sind.

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© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart,

München, 2004-2018

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Vermittelnde Tourismusstelle ist:

Usedom Tourismus GmbH

Geschäftsführer: Thomas Heilmann und René Bergmann

Straße: Hauptstraße 42

PLZ/Ort: 17459 Seebad Koserow

HRB: 5148 beim Amtsgericht Stralsund